Steuerklasse IV-Faktorverfahren

Sind beide Ehegatten berufstätig und leben nicht dauernd getrennt, so können sie beim Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV veranlagt werden möchten oder in der Steuerklassenkombination III/V. Bei der Steuerklassenkombination III/V kann es mit Veranlagung zur Einkommensteuer zu Nachzahlungen kommen.

Vorteil Faktor IV-Verfahren: Seit 2010 bieten die Finanzämter die Möglichkeit, dass beim jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehende Steuerentlastung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der geringer verdienende Ehegatte bekommt beim Faktorverfahren mehr netto als bei Steuerklasse V ausgezahlt. Außerdem ist eine Steuernachzahlung am Ende des Jahres ausgeschlossen. Wer sich für das Faktorverfahren entschieden hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Faktor muss jährlich neu beantragt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

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