Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) sind nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden.

Es gilt lediglich folgende Einschränkung: Beiträge für künftige Jahre sind im Zahlungsjahr abziehbar, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Wer die Möglichkeit hat, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge selbst zu bestimmen, kann bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags im Voraus für zukünftige Jahre Beiträge zahlen und dadurch gegebenenfalls erheblich Steuern sparen:
Sie können dadurch Ihre Steuerbelastung optimieren! So
können Sie Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagern, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Tantieme oder einem hohen Einkommen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
Durch Vorauszahlung und damit Zusammenballung der Beiträge zur Basisabsicherung in ein Jahr „verbrauchen“ Sie nur in diesem Jahr bei der neuen Berechnungsmethode den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dadurch können Sie in einem anderen Jahr Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen, die ohne Vorauszahlung häufig ins Leere laufen, weil der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

Aber Achtung:
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist sehr komplex. Die Berechnung ist individuell verschieden und es gibt zwei Berechnungsmethoden. Bei vielen Steuerzahlern mit eher geringen Beiträgen kommt es durch die Vorauszahlung nicht zu einer (so hohen) Steuerersparnis.
Klären Sie zunächst, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen dies hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt.
Für Sie bedeutet dies:
Lassen Sie sich durch Ihren Steuerberater berechnen welche Steuerersparnis durch eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge möglich ist.

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